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Sofern gegen Sie wegen eines Deliktes aus dem Betäubungsmittelbereich ermittelt wird und Sie ohne Rücksprache mit einem erfahrenen Verteidiger auch bei Anordnungen von Untersuchungshaft Angaben zum vermeintlichen Sachverhalt/Vorwurf tätigen, kann dies gravierende Auswirkungen auf den gesamten weiteren Verlauf des Strafverfahrens gegen Sie haben.
Es muss - nach - Gewährung von Akteneinsicht und Kenntnisnahme des Sachverhaltes und der bisherigen Zeugenaussagen genau abgewogen werden, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Stellungnahme abgegeben wird.
Dies ist einem Betroffenen selber mangels Akteneinsicht und mangels detaillierter Kenntnisse im Betäubungsmittelrecht naturgemäß nicht möglich.
Deshalb ist es zwingend angezeigt, keine Angaben zu machen, sich vielmehr mit einem Verteidiger zu beraten und dann die weiteren Schritte gemeinsam zu planen, um ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen und auch die Auswirkungen auf den jeweils Betroffenen möglichst gering zu halten.
Belehrungen seitens der Ermittlungsbehörden, dass keine Angaben gemacht werden brauchen, sollten tatsächlich beherzigt werden. Auch Angaben zur Person sollten ohne Rücksprache mit einem Verteidiger möglichst vermieden werden.
Unter Umständen ist es zwar schwierig einen kühlen Kopf zu bewahren, aber prinzipiell sollte der Grundsatz beherzigt werden, „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“, was im Umkehrschluss bedeutet, dass ausschließlich der Verteidiger Angaben zur Person und zum Sachverhalt tätigt oder diese aber im Vorfeld mit dem Betroffenen bespricht, sofern dieser alleine Angaben machen möchte.
Schmidt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht